RS OGH 2001/1/30 4Ob11/01y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

JN §1 VIIa

Rechtssatz

Begehrt der Kläger einen finanziellen Ausgleich für eine von ihm behauptete Entwertung seiner Liegenschaft, für die die Beklagte nach schadenersatzrechtlichen und/oder nachbarrechtlichen Bestimmungen einzustehen habe, gehört die Sache vor die ordentlichen Gerichte und nicht vor die Agrarbehörde gemäß § 102 Abs 2 oö FLVLG LBl 1979/73.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114807

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0040OB00011_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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