Norm
JN §1 VIIaRechtssatz
Begehrt der Kläger einen finanziellen Ausgleich für eine von ihm behauptete Entwertung seiner Liegenschaft, für die die Beklagte nach schadenersatzrechtlichen und/oder nachbarrechtlichen Bestimmungen einzustehen habe, gehört die Sache vor die ordentlichen Gerichte und nicht vor die Agrarbehörde gemäß § 102 Abs 2 oö FLVLG LBl 1979/73.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114807Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0040OB00011_01Y0000_001