Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4Rechtssatz
Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Art 2 Abs 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114712Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012