Norm
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3Rechtssatz
Bei Vererbung von Geschäftsanteilen besteht das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft. Die Sonderregelung des § 46a Abs 2 MRG ist insoweit nicht analogiefähig. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.Bei Vererbung von Geschäftsanteilen besteht das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft. Die Sonderregelung des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG ist insoweit nicht analogiefähig. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß Paragraph 72, AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114680Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0050OB00010_01H0000_001