RS OGH 2024/4/8 1Ob64/00v; 1Ob116/10f; 1Ob184/13k; 6Ob183/13z; 3Ob165/14g; 7Ob92/16d; 7Ob77/17z; 6Ob

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Rechtssatz

Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.

Entscheidungstexte

  • RS0114717">1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Veröff: SZ 74/14
  • RS0114717">1 Ob 116/10f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 116/10f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Mitverschulden der Gesellschaft, weil das Fehlverhalten eines der beiden Geschäftsführer bei einem Vertrag mit der (durch den anderen Geschäftsführer vertretenen) Gesellschaft dieser nicht zuzurechnen ist. (T1)
  • RS0114717">1 Ob 184/13k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
    Auch
  • RS0114717">6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Beisatz: Bei Schädigung einer juristischen Person kann also das Wissen des schädigenden Organmitglieds den Lauf der Verjährungsfrist niemals in Gang setzen; es kommt in diesem Fall vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ an. (T2)
  • RS0114717">3 Ob 165/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 165/14g
    Auch
  • RS0114717">7 Ob 92/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 92/16d
    Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T3)
    Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T4)
  • RS0114717">7 Ob 77/17z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T5)
  • RS0114717">6 Ob 228/22f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 228/22f
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kenntnis des Alleingesellschafters einer GmbH. (T6)
  • RS0114717">1 Ob 200/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 200/23b
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts. (T7)
    Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer. (T8)
    Beisatz: Die Frage, ob das schädigende Handeln tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Vertreters führt, ist für eine (Durchbrechung der) Wissenszurechnung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht ausschlaggebend. (T9)
    Beisatz: Eine Interessenkollision ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter in der konkreten Situation eigene Nachteile (etwa den Eintritt einer Ersatzpflicht) zu befürchten hat, sodass eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft (die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Weiterleitung rechtlich relevanten Wissens) von ihm nicht erwartet werden kann. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114717

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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