Norm
ABGB §1005Rechtssatz
Für den Abschluss eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall genügt eine nach § 69 Abs 1 NO beglaubigte Vollmacht, sofern in der Vollmacht der rechtsgeschäftliche Vorgang genannt ist.Für den Abschluss eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall genügt eine nach Paragraph 69, Absatz eins, NO beglaubigte Vollmacht, sofern in der Vollmacht der rechtsgeschäftliche Vorgang genannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0037978Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024