Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Bei der Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung ist nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen. Das Wesen der Stundung unterscheidet sich nämlich von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar auch unlösbar mit der Beurteilung der Verjährung einer Forderung verknüpft sind, aber auf anderen Sachverhaltselementen beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114865Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00014_01T0000_002