RS OGH 2001/1/30 14Os6/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Um einen Diebstahl nach § 129 StGB zu qualifizieren, muss ein dort erwähntes Verhalten bei und nicht erst nach der Sachwegnahme gesetzt werden.Um einen Diebstahl nach Paragraph 129, StGB zu qualifizieren, muss ein dort erwähntes Verhalten bei und nicht erst nach der Sachwegnahme gesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114641

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0140OS00006_0100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten