RS OGH 2001/1/30 1Ob4/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ZPO §327
ZPO §362

Rechtssatz

Ein Gutachten ist grundsätzlich nicht "höherrangig" zu bewerten als die Äußerung eines Kindes im Zuge einer Befundaufnahme, vielmehr ist das Gutachten, das auf einem ganz bestimmten Befund aufzubauen hat, nur eines von vielen Beweismitteln, das ebenso wie alle anderen Beweismittel der freien richterlichen Würdigung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114627

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00004_01X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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