RS OGH 2001/1/30 1Ob295/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EO §399b Abs1

Rechtssatz

§ 399b Abs 1 EO ist Ausdruck des Rechtsfürsorgedenkens, das alle Bestimmungen über den vorläufigen Unterhalt an Minderjährige trägt. Solche Erwägungen sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Erwachsenen nicht übertragbar. Solche Personen nehmen die aus ihren Rechtsbeziehungen als geschiedene Ehegatten entspringenden Rechte und Pflichten eigenverantwortlich wahr und haben dabei (auch) die durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmten Verhaltensgrenzen zu respektieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114708

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00295_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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