RS OGH 2001/1/30 1Ob80/00x, 1Ob273/01f, 1Ob13/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2
B-GBG §43

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn a) sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller - somit auch der männlichen - Bewerber berücksichtigt wird (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Vgl auch; Beisatz: In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114714

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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