Norm
AHG §1 DcRechtssatz
Die nach § 19 B-GBG bei der zuständigen Dienstbehörde (Verwaltungsbehörde) geltend zu machenden Ansprüche nach § 15 dieses Gesetzes schließen Schadenersatzansprüche nach dem AHG oder nach den Grundsätzen der Staatshaftung nicht aus.Die nach Paragraph 19, B-GBG bei der zuständigen Dienstbehörde (Verwaltungsbehörde) geltend zu machenden Ansprüche nach Paragraph 15, dieses Gesetzes schließen Schadenersatzansprüche nach dem AHG oder nach den Grundsätzen der Staatshaftung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114710Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010