Norm
MaklerG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114702Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00259_00W0000_001