RS OGH 2001/1/30 1Ob259/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Norm

MaklerG §6 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114702

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00259_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten