RS OGH 2001/1/30 1Ob64/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Liegt der erforderliche Wissensstand weder beim Vertreter noch beim Vertretenen vollständig vor, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114718

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00064_00V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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