RS OGH 2002/4/16 10ObS11/01t, 10ObS86/02y, 10ObS86/02y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Rechtssatz

Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd Paragraph 82, Absatz 5, ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114851

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00011_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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