RS OGH 2001/1/30 10ObS11/01t, 10ObS86/02y, 10ObS86/02y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ASGG §82 Abs5

Rechtssatz

Bei einer Klage des Versicherten gegen einen Bescheid, mit dem wegen einer Verbesserung der Unfallfolgen die Dauerrente auf eine Teilrente herabgesetzt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass, iSd § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 11/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 11/01t
  • 10 ObS 86/02y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 86/02y
    Ähnlich, Beisatz: Ebenso, wenn im Rahmen der "Bescheidwiederherstellung" ohnehin ein Zuspruch einer Versehrtenrente zur Abgeltung der Folgen eines Arbeitsunfalls erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114851

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00011_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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