RS OGH 2001/1/31 13Os57/00, 8Ob92/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
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Norm

EStG 1988 §24 Abs2
FinStrG §33

Rechtssatz

Ertragssteuerrechtlich kommt es bei atypisch stillen Gesellschaftern (wie bei Kommanditisten) insoweit zu einer Verlustzuweisung, als diese zu einem negativen Kapitalkonto führt und die Gesellschafter dafür nicht einzustehen haben. Da § 24 Abs 2 EStG 1988 für alle Mitunternehmer Geltung hat (also auch für beschränkt haftende Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), muss bei allen ein negatives Kapitalkonto möglich sein; dies setzt aber wiederum voraus, dass dem beschränkt Haftenden - den Negativstand des Kapitalkontos bewirkende - Verluste zugerechnet werden, auch wenn er handelsrechtlich nur beschränkt haftet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 57/00
    Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 57/00
  • 8 Ob 92/02s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 92/02s
    Vgl auch; Beisatz: §24 Abs2 letzter Satz EStG 1988 trifft eine Regelung, mit der die allenfalls nicht bestehende handelsrechtliche Verpflichtung eines ausscheidenden Mitunternehmers zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos für steuerliche Zwecke jedenfalls als bestehend fingiert wird. (T1); Veröff: SZ 2002/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114748

Dokumentnummer

JJR_20010131_OGH0002_0130OS00057_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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