Norm
SchiffsregisterO §13Rechtssatz
Für die Glaubhaftmachung reicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu bescheinigenden angemeldeten Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114896Im RIS seit
04.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023