RS OGH 2015/5/28 6Ob251/00f; 9ObA42/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2001
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Norm

SchiffsregisterO §13

Rechtssatz

Für die Glaubhaftmachung reicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der zu bescheinigenden angemeldeten Tatsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114896

Im RIS seit

04.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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