RS OGH 2001/2/14 13Os152/00

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Rechtssatz

Das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB ist dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor.Das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB ist dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0006176

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0130OS00152_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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