RS OGH 2001/2/15 8ObS19/01d

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Veröffentlicht am 15.02.2001
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Norm

IESG §3a Abs3

Rechtssatz

Die mangelnde Erklärung eines Austritts wegen Verzuges mit der Entgeltzahlung für den Monat der Ausgleichseröffnung selbst, führt nicht zum Verlust der Sicherung. Vielmehr ist der Monat der Ausgleichseröffnung unabhängig von einem allfälligen Austritt gesichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114760

Dokumentnummer

JJR_20010215_OGH0002_008OBS00019_01D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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