TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2001/15/0050

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 9. Februar 2001, GZ. RV 374/1-9/99, betreffend Einkommensteuer 1997 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1948 geborene Beschwerdeführer war Lehrer an einer Höheren Bundeslehranstalt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 teilte er seinem Dienstgeber mit, dass er wegen seines Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr geeignet sei. Er hielt in der Folge auch keinen Unterricht mehr, befand sich im Krankenstand und wurde mit Ablauf des 31. August 1998 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1997 machte der Beschwerdeführer u.a. Werbungskosten in der Höhe von 128.554,34 S geltend. In den Beilagen gliederte er diesen Betrag in 16.177,80 S für Fachliteratur und in 112.376,54 S für Fortbildung auf. Die Werke der Fachliteratur und die jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen führte er in weiteren Beilagen im Einzelnen an.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 die Einkommensteuer 1997 fest, berücksichtigte jedoch lediglich 4.859 S der geltend gemachten Werbungskosten. Die beantragten Aufwendungen für die Unterrichtsvorbereitung sowie für die Seminare und ähnlichen Veranstaltungen würden nicht anerkannt, weil der Beschwerdeführer das ganze Kalenderjahr 1997 aus Krankheitsgründen seinen Unterrichtsverpflichtungen nicht habe nachkommen können. Weiters könnten die Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Beschwerdeführers tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika würden keine Fachliteratur darstellen. Daher seien die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur entsprechend gekürzt worden.

Dagegen berief der Beschwerdeführer. Er legte seiner Berufung ein Schreiben des Landesschulrates für Steiermark bei, wonach die gesetzlich verankerte Verpflichtung der Lehrer zu Fortbildung in keinem Zusammenhang mit allfälligen Krankständen stehe und es gegebenenfalls auch während eines Krankenstandes von Nöten sei, sich fortzubilden (sofern dies möglich sei), um in künftigen Verwendungen den Gesetzesauftrag nach § 17 Schulunterrichtsgesetz erfüllen zu können.

Der Landesschulrat für Steiermark teilte mit Schreiben vom 6. August 1999 dem Finanzamt auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer seinen Unterrichtsverpflichtungen vom 1. Dezember 1994 bis 7. Juli 1995 und neuerlich vom 12. September 1995 bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 1998 krankheitsbedingt nicht mehr nachgekommen sei, die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1995 mitgeteilt habe, auf Grund seines Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr geeignet zu sein. Somit seien - nach Ansicht des Landesschulrates -

auch keine Fortbildungsmaßnahmen von Seiten des Landesschulrates erforderlich gewesen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 1999 die Berufung als unbegründet ab und änderte die Festsetzung der Einkommensteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten Werbungskosten wurden zur Gänze nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer habe am 20. Juni 1995 seinen Arbeitgeber mitgeteilt, auf Grund seines Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr geeignet zu sein. Somit seien auch keine Fortbildungsmaßnahmen von Seiten des Landesschulrates erforderlich.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, Fortbildungskosten würden jene Aufwendungen umfassen, die eine sinnvolle Karriereplanung innerhalb der gleichen Berufssparte ermöglichten. Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liege vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienten. Maßgebend für die Frage der Berufsidentität sei das Berufsbild, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstelle. Die Berufsidentität könne nicht für eine große Gruppe von Berufstätigen einheitlich beantwortet werden, sondern erfordere eine Lösung im Einzelfall. Es genüge, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet seien, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Im Schulunterrichtsgesetz sei eine gesetzlich verankerte Pflicht zur ständigen Weiterbildung normiert. Dies auch ohne Einschränkungen für Zeiten allfälliger Krankenstände. Der Beschwerdeführer habe im Streitjahr trotz Dauerkrankenstandes durchaus die Chance gesehen, einen adäquaten Posten im Verwaltungsbereich des Landesschulrates zu erhalten, wodurch die Fortbildungsmaßnahmen an sich gerechtfertigt gewesen seien. "Dies auch im Besonderen im Hinblick auf meine Gutachtertätigkeit".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte den bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Sinne der Berufungsvorentscheidung. Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergebe sich aus der beruflichen Veranlassung. Diese sei anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes gemacht würden. Abziehbare Fortbildungskosten seien jene Kosten, die der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienten, um die Aufgaben des ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Da der Beschwerdeführer selbst seinem Arbeitgeber bereits am 20. Juni 1995 mitgeteilt habe, wegen seines Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr geeignet zu sein, seit 12. September 1995 keine Unterrichtstätigkeit mehr entfaltet habe und sich seit 1. September 1998 im Ruhestand befinde, könne die belangte Behörde einen Zusammenhang der beantragten Aufwendungen mit den aus der tatsächlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erzielten Einnahmen nicht erblicken. Genau aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber selbst erklärt habe, dem Gesetzesauftrag der Unterrichtsverpflichtung krankheitsbedingt nicht mehr nachkommen zu können, habe auch der Landesschulrat Fortbildungsmaßnahmen für nicht mehr erforderlich gehalten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer besuchten Veranstaltungen zum Großteil Themen zum Inhalt hätten, die nicht nur an die Gruppe von Lehrern der vom Beschwerdeführer (früher) unterrichteten Fächer oder überhaupt an Pädagogen, sondern an andere am Allgemeinwissen und an politischem Wissen interessierte Teilnehmer gerichtet gewesen seien. Die im Vorlageantrag aufgestellte, aber nicht bewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während seines Krankenstandes die Chance gesehen, einen adäquaten Posten im Verwaltungsbereich des Landesschulrates zu erhalten, wodurch die Fortbildungsmaßnahmen an sich gerechtfertigt gewesen seien, sei schon deshalb nicht geeignet, die beantragten Aufwendungen als Fortbildungskosten zu betrachten, weil die Themen der besuchten Veranstaltungen keine Hinweise auf eine Betätigung als Verwaltungsbeamter zuließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0011).

Der Beschwerdeführer übte früher den Beruf eines Lehrers aus. Eine Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur und Fortbildungsveranstaltungen durch eine nach diesem Berufsbild ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat diese berufliche Tätigkeit im Streitjahr nicht mehr ausgeübt.

In Ausführung der Rechtsrüge beruft sich der Beschwerdeführer auf § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, wonach der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule im Sinn des § 2 Schulorganisationsgesetz zu erfüllen und zu diesem Zweck den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln hat. Daraus leitet er eine Verpflichtung zur Fortbildung ab, die auch während eines Krankenstandes gegeben sei. Der Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Hinweis auf das Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 6. August 1999 die Auffassung vertreten hat, dass eine weitere Fortbildungsverpflichtung auf Grund des in die Versetzung in den Ruhestand mündenden mehrjährigen Krankenstandes und auf Grund der dem Beschwerdeführer bewussten und seinem Dienstgeber zwei Jahre vor dem Streitjahr mitgeteilten Unfähigkeit zur Unterrichtserteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gegeben gewesen sei.

Dass der Beschwerdeführer im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Dienstgeber erhalten hatte, kann für sich allein den beruflichen Zusammenhang mit den Aufwendungen nicht herstellen. Denn ebenso wie ein bereits pensionierter Beamter erhält ein Beamter im Krankenstand seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder (wegen der den Krankenstand verursachenden gesundheitlichen Beeinträchtigung) nicht (vgl. auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998).

Soweit der Beschwerdeführer die Aufwendungen deswegen beruflich veranlasst sieht, weil er infolge seiner Unfähigkeit zur Unterrichtstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eine Verwendung in der Verwaltung angestrebt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Berufsfortbildung dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, 99/14/0096).

Für die nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung ist im Beschwerdefall nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Verwaltungsbeamter maßgeblich, sondern die (eben nur bis 1995 ausgeübte) Tätigkeit als Lehrer. Da sich das Berufsbild eines Lehrers wesentlich von jenem eines Verwaltungsbeamten unterscheidet, kommen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Aufwendungen durch die Erwartung auf den von ihm angestrebten Beruf eines Verwaltungsbeamten veranlasst gewesen wären. Denn ein solcher angestrebter Beruf stellt nicht seinen bereits ausgeübten Beruf dar, in welchem er durch Fortbildung auf dem Laufenden zu bleiben hätte.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei nicht auf eine vom Beschwerdeführer ausgeübte Gutachtertätigkeit eingegangen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Vorbringen im gesamten Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht beschränkt sich auf den Satz im Vorlageantrag, die Fortbildungsmaßnahmen seien an sich gerechtfertigt, "Dies im Besonderen im Hinblick auf meine Gutachtertätigkeit".

Dieser allgemeine Hinweis ließ keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, welcher Art die Gutachtertätigkeit sei und dass ein Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erklärten Einkünften bestanden habe. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, weitere Ermittlungen dazu anzustellen. Auf das weitere erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Funktionsausübung als Ersatzmitglied in der Gutachterkommission für Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen brauchte nicht näher eingegangen werden, denn es unterliegt dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtenden Neuerungsverbot (§ 41Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150050.X00

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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