RS OGH 2001/2/15 8Ob275/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2001
beobachten
merken

Norm

KO §210 Abs1 Z1
KO §211 Abs1

Rechtssatz

Es stellt grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners gemäß § 211 Abs 1 Z 2 iVm § 210 Abs 1 Z 1 KO dar, wenn dieser innerhalb der Wohlverhaltensperiode straffällig und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt wird.

Delikte, die vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gesetzt wurden, bilden keinen Einstellungsgrund, sofern es sich nicht um die in § 211 Abs 1 Z 1 KO taxativ genannten Delikte handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114732

Dokumentnummer

JJR_20010215_OGH0002_0080OB00275_00Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten