RS OGH 2001/7/10 10ObS345/00h, 10ObS113/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Norm

KGG §2 Abs2 Z2 litb
KGG §40 Abs7
  1. KGG § 2 heute
  2. KGG § 2 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  3. KGG § 2 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. KGG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. KGG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  6. KGG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  7. KGG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  8. KGG § 2 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. KGG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  10. KGG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. KGG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997
  1. KGG § 40 heute
  2. KGG § 40 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  3. KGG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  4. KGG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  5. KGG § 40 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 40 Abs 7 KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit keine Trennung nach bestimmten Zeiträumen innerhalb eines Jahres vor. Der Umstand, dass die Versicherte während einiger Monate des Jahres ihre an sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, ist keine Grundlage dafür, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs 7 KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 7, KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit keine Trennung nach bestimmten Zeiträumen innerhalb eines Jahres vor. Der Umstand, dass die Versicherte während einiger Monate des Jahres ihre an sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, ist keine Grundlage dafür, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des Paragraph 40, Absatz 7, KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114845

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_010OBS00345_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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