RS OGH 2001/2/20 10ObS345/00h, 10ObS113/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
beobachten
merken

Norm

KGG §2 Abs2 Z2 litb
KGG §40 Abs7

Rechtssatz

Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 40 Abs 7 KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit keine Trennung nach bestimmten Zeiträumen innerhalb eines Jahres vor. Der Umstand, dass die Versicherte während einiger Monate des Jahres ihre an sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, ist keine Grundlage dafür, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs 7 KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114845

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_010OBS00345_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten