RS OGH 2001/2/22 6Ob19/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

FBG §40 Abs4
GmbHG §63 Abs3
  1. FBG § 40 heute
  2. FBG § 40 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FBG § 40 gültig von 01.06.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
  4. FBG § 40 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. FBG § 40 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999
  1. GmbHG § 63 heute
  2. GmbHG § 63 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Erfolgt die Zahlung des Einlageschuldners an einen Dritten aufgrund einer wirksamen Anweisung der Gesellschaft (ihres Geschäftsführers), wird seine Verbindlichkeit auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage insoweit getilgt, als die Forderungen des Gesellschaftsgläubigers, die er mit seiner Zahlung tilgte, unbedenklich (unbestritten), fällig und vollwertig waren und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhält. Vollwertig ist diese Leistung nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, die Gesellschaft also nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft (durch ihre Anweisung) frei über die geleistete Einlage verfügt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114802

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00019_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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