Norm
EheG aF §68Rechtssatz
Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden.Die für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG in der Fassung vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in Paragraph 71, EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114830Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_002