RS OGH 2001/2/22 6Ob328/00d, 6Ob51/14i, 6Ob161/14s, 6Ob135/15v

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114844

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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