Rechtssatz
Für die Eigentumsübertragung eingetragener Seeschiffe ist nach § 2 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 weder die Einhaltung einer besonderen Vertragsform noch die Übergabe der Sache erforderlich. Für die Eigentumsübertragung an nicht eingetragenen Seeschiffen, die als bewegliche Sachen zu qualifizieren sind, ist mangels einer dem § 929a BGB vergleichbaren Spezialbestimmung die Publizität der Übergabe (§§ 426 f ABGB) notwendig.Für die Eigentumsübertragung eingetragener Seeschiffe ist nach Paragraph 2, Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 weder die Einhaltung einer besonderen Vertragsform noch die Übergabe der Sache erforderlich. Für die Eigentumsübertragung an nicht eingetragenen Seeschiffen, die als bewegliche Sachen zu qualifizieren sind, ist mangels einer dem Paragraph 929 a, BGB vergleichbaren Spezialbestimmung die Publizität der Übergabe (Paragraphen 426, f ABGB) notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114894Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_005