RS OGH 2018/9/21 6Ob307/00s, 6Ob190/03i, 3Ob261/03h, 3Ob47/04i, 6Ob178/04a, 3Ob132/18k

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB.Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114804

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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