RS OGH 2001/2/26 3Ob202/00b, 3Ob238/18y

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Norm

EO §9 A
ZPO §234

Rechtssatz

War Gegenstand des Titelverfahrens die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats, kann nach materiellem Recht nicht gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf den Verpflichteten kann nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115033

Im RIS seit

28.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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