RS OGH 2001/2/27 5Ob43/01m

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Rechtssatz

Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG, hier Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114729

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0050OB00043_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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