RS OGH 2001/2/27 1Ob251/00v

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Norm

UbG §3
UbG §9

Rechtssatz

Da der Kläger das Rettungspersonal mit dem Umbringen bedrohte, die Mitarbeiter der Rettung den einschreitenden Polizeibeamten mitteilten, der Kläger habe schon oft angerufen und Selbstmordabsichten geäußert, er sei amtsbekannt, und sie seien beauftragt, ihn nur in Begleitung von Sicherheitswachebeamten aufzusuchen, weil er bereits mehrmals getobt habe und angeblich eine Schusswaffe besitze, da er sich ferner den Polizeibeamten gegenüber keineswegs kooperativ, sondern im Gegenteil überaus aggressiv zeigte sowie Drohungen und Beschimpfungen ausstieß, kann den Sicherheitswachebeamten kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kläger sofort ins psychiatrische Krankenhaus überstellten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114881

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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