Norm
WEG §13Rechtssatz
Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach § 13 WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach Paragraph 26, WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach Paragraph 13, WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114728Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_002