RS OGH 2001/2/27 5Ob38/01a, 5Ob160/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Norm

WEG §13
WEG idF WRN 1999 §23 Abs4
WEG idF 3.WÄG §26

Rechtssatz

Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach § 13 WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/01a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 38/01a
    Veröff: SZ 74/37
  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
    Auch; nur: Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114728

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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