RS OGH 2006/8/29 14Os5/01, 14Os57/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Norm

StPO §321
StPO §345 Abs1 Z8
VerbotsG §3g
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der für § 3g VG erforderlichen Handlungstendenz (also der objektiven Tatseite) durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, kommt nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsbelehrung in einem gesonderten Abschnitt zutreffende und unmissverständliche Ausführungen darüber enthält, dass auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz genügt und es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt, sodass fallbezogen auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.Dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der für Paragraph 3 g, VG erforderlichen Handlungstendenz (also der objektiven Tatseite) durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, kommt nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsbelehrung in einem gesonderten Abschnitt zutreffende und unmissverständliche Ausführungen darüber enthält, dass auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz genügt und es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt, sodass fallbezogen auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.

Entscheidungstexte

  • RS0114966">14 Os 5/01
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 14 Os 5/01
  • RS0114966">14 Os 57/06y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 57/06y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten Bestimmung des § 3g VG ist auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114966

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0140OS00005_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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