RS OGH 2001/2/27 1Ob251/00v

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Norm

AHG §1 Cd5
AHG §1 Cd9
UbG §3
UbG §9

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, hat in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes können medizinische Kenntnisse in einem Ausmaß, daß sie psychische Krankheiten einwandfrei erkennen und auch verlässlich beurteilen können müssten, ob bei einer Person die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung beziehungsweise Gemeingefährdung anzunehmen sei, nicht erwartet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114872

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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