RS OGH 2001/2/28 9ObA145/00i, 9ObA73/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2001
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Norm

BezBegrBVG §8
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art1
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art2
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art6
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 ARt7
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art22
EU Amsterdam Art6
EUV Maastricht ArtF
MRK Art8 IV3b
DSG 2000 ArtI §1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG (ex Art 177 EGV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Art 1, 2, 6, 7 und 22 RL 95/46/EG iVm Art 6 [ex-Art F] EUV und Art 8 EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gestellte Frage bejaht: Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich die zur Offenlegung verpflichtete Anstalt auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern und daher von der Offenlegung betroffenen Dienstnehmern eine nationale gesetzliche Verpflichtung nicht entgegenhalten kann?

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 145/00i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 145/00i
  • 9 ObA 73/03f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 73/03f
    Vgl; Beisatz: Mit Urteil vom 20. Mai 2003 beantwortete der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 die Anfragen wie folgt: "1. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe des Jahreseinkommens der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben. 2. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne unmittelbar anwendbar, dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern." (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114885

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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