RS OGH 2025/3/19 7Ob24/01g; 7Ob74/17h; 7Ob5/25y

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Rechtssatz

Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG beziehungsweise §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den Paragraphen 219, ff AktG beziehungsweise Paragraphen 96, ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 69, VersVG. Paragraph 69, VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.

Entscheidungstexte

  • RS0114787">7 Ob 24/01g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 24/01g
    Veröff: SZ 74/39
  • RS0114787">7 Ob 74/17h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 74/17h
    Vgl; Beisatz: Einer versicherten GmbH & Co KG steht die Berufung nach §§ 69 f VersVG weder direkt noch analog zu, auch wenn ein Wechsel aller Kommanditisten und bei der einzigen Komplementärin ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet. (T1)
  • RS0114787">7 Ob 5/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114787

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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