RS OGH 2025/6/24 10Ob31/00g; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x; 10Ob50/23k; 4Ob115/24a; 1Ob10/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Norm

ABGB §1295 Ia5
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung. Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz "neu für alt" abzugelten.

Entscheidungstexte

  • RS0114929">10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
  • RS0114929">8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T1)
  • RS0114929">2 Ob 69/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 69/24x
    vgl; Beisatz: Dies betrifft auch den Fall, dass durch die Neuherstellung einer Sache bereits vorhanden gewesene Vorschäden saniert werden. (T2)
    Beisatz: Hier: Wiederherstellung eines angeblich vorbeschädigten Terrassenbodens. (T3)
  • RS0114929">10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl
  • RS0114929">4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
  • RS0114929">1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114929

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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