TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2001/15/0028

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E3L E09301000;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. R und des G, beide in G, beide vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in 8410 Wildon, Hauptplatz 58, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 7. Dezember 2000, GZ. RV 450/1-8/00, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 1998,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. R und des G, beide in G, beide vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in 8410 Wildon, Hauptplatz 58, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 7. Dezember 2000, GZ. Regierungsvorlage 450, /1-8/00, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 1998,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung von Einkünften betrifft, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit sie Umsatzsteuer betrifft) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in G. mit der Größe von etwa 35.000 m2. Auf dieser Liegenschaft wurde 1998 ein Wohnhaus errichtet, welches nach Fertigstellung der Erstbeschwerdeführer bewohnte. Für das Streitjahr 1998 erklärten die Beschwerdeführer als Miteigentümergemeinschaft Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 S. Aus der Beilage zu den Abgabenerklärungen ist ersichtlich, dass sich der Werbungskostenüberschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der als Umsatz erklärten Miete und einer geltend gemachten Halbjahres-AfA errechnete.Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in G. mit der Größe von etwa 35.000 m2. Auf dieser Liegenschaft wurde 1998 ein Wohnhaus errichtet, welches nach Fertigstellung der Erstbeschwerdeführer bewohnte. Für das Streitjahr 1998 erklärten die Beschwerdeführer als Miteigentümergemeinschaft Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 Sitzung Aus der Beilage zu den Abgabenerklärungen ist ersichtlich, dass sich der Werbungskostenüberschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der als Umsatz erklärten Miete und einer geltend gemachten Halbjahres-AfA errechnete.

Auf Vorhalt des Finanzamtes legten die Beschwerdeführer einen am 24. April 1998 zwischen den Beschwerdeführern als Vermieter einerseits und dem Erstbeschwerdeführer als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vor, wonach auf der erwähnten Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet und dem Mieter überlassen werde. Das Mietverhältnis werde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und könne zum Ende eines Quartals mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Für den Zeitraum von zehn Jahren würden die Vermieter auf ihr Kündigungsrecht verzichten, wovon eine Kündigung aus wichtigen Gründen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigten, ausgenommen sei. Als Hauptmietzins würden 0,14 % der Herstellungskosten vereinbart, eine Wertsicherungsklausel werde aufgenommen. Weiters gaben die Beschwerdeführer die Anschaffungskosten des Hauses mit rund 2,500.000 S netto bekannt, wovon rund 2,474.000 S im Jahr 1998 bezahlt worden seien. Die Anschaffungskosten würden die Errichtungskosten betreffen. Die Finanzierung sei derart erfolgt, dass der Anteil des Erstbeschwerdeführers von 1,250.000 S zu 750.000 S eigen finanziert und zu 500.000 S fremd finanziert, der Anteil des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze fremd finanziert worden sei. Die Wohnfläche des Hauses betrage 107 m2.

In seinem gemäß § 151 Abs. 3 BAO verfassten Bericht über eine bei den Beschwerdeführern im Herbst 1999 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung für das Streitjahr 1998 hielt der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführer, zwei Halbbrüder, je zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft in G. seien. Auf dieser Liegenschaft sei im Jahr 1998 ein zusätzliches landwirtschaftliches Wohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von 107 m2 errichtet worden. Die Baubewilligung sei dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1997 zur "Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betriebe zugehörigen Einfamilienwohnhauses" erteilt worden. Dieses Wohnhaus sei von der aus den Beschwerdeführern bestehenden Miteigentümergemeinschaft mit Mietvertrag vom 24. April 1998 dem Erstbeschwerdeführer zur Miete überlassen worden und werde von diesem zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses genutzt. Die Finanzierung der Errichtung des Wohnhauses sei derart erfolgt, dass die Miteigentümergemeinschaft von beiden Beschwerdeführern ein Darlehen von je 1,250.000 S zur Verfügung erhalten habe. Die von der Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einnahmen von derzeit 3.500 S monatlich würden zur Tilgung der von den Beschwerdeführern der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Darlehen verwendet. Während die eine Hälfte der Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer unmittelbar zufließe, fließe die andere Hälfte dem Zweitbeschwerdeführer zu, der diesen Betrag seinerseits zur Tilgung des ihm vom Erstbeschwerdeführer gewährten Darlehens von 1,250.000 S verwende, sodass letztlich die gesamten monatlichen Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer zukämen, welcher nach Ansicht des Prüfers alleiniger Investor gewesen sei. Weiters widerspreche es der Fremdüblichkeit, wenn ein Miteigentümer (der Erstbeschwerdeführer) dem zweiten Miteigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer) zur Finanzierung dessen halben Hausanteiles ein zinsenloses Darlehen ohne schriftlichen Darlehensvertrag zur Verfügung stelle und die Rückzahlung bei den gegebenen Raten einen Tilgungszeitraum von fast 60 Jahren erfordere. Die Mittel zur Finanzierung des Wohnhauses seien daher im Ergebnis zur Gänze vom Erstbeschwerdeführer, dem Hälfteeigentümer der real nicht teilbaren Landwirtschaft, aufgebracht worden, der Zweitbeschwerdeführer habe bis auf einen vernachlässigbaren Betrag von 16.000 S keinerlei Mittel aufgebracht. Da der Erstbeschwerdeführer zu 50 % an der Miteigentumsgemeinschaft beteiligt sei, sei eine Vertragsauflösung gegen seinen Willen nicht möglich. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Wohnhaus dem Erstbeschwerdeführer wie einem Alleineigentümer zuzurechnen. Nicht die Erzielung von Einkünften durch die Miteigentümergemeinschaft, sondern die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, also eine private Veranlassung, stehe im Vordergrund. Deshalb gehe der Prüfer nicht von einem Mietverhältnis, sondern von einer Benützungsregelung unter Miteigentümern aus. Die Aufwendungen für das Wohnhaus seien als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig, ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Miteigentumsgemeinschaft und dem Erstbeschwerdeführer sei zu verneinen. Dementsprechend gelangte der Prüfer zu Umsätzen und abziehbaren Vorsteuern von jeweils 0 und zu Einkünften der Miteigentumsgemeinschaft in Höhe von 0.In seinem gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BAO verfassten Bericht über eine bei den Beschwerdeführern im Herbst 1999 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung für das Streitjahr 1998 hielt der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführer, zwei Halbbrüder, je zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft in G. seien. Auf dieser Liegenschaft sei im Jahr 1998 ein zusätzliches landwirtschaftliches Wohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von 107 m2 errichtet worden. Die Baubewilligung sei dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1997 zur "Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betriebe zugehörigen Einfamilienwohnhauses" erteilt worden. Dieses Wohnhaus sei von der aus den Beschwerdeführern bestehenden Miteigentümergemeinschaft mit Mietvertrag vom 24. April 1998 dem Erstbeschwerdeführer zur Miete überlassen worden und werde von diesem zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses genutzt. Die Finanzierung der Errichtung des Wohnhauses sei derart erfolgt, dass die Miteigentümergemeinschaft von beiden Beschwerdeführern ein Darlehen von je 1,250.000 S zur Verfügung erhalten habe. Die von der Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einnahmen von derzeit 3.500 S monatlich würden zur Tilgung der von den Beschwerdeführern der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Darlehen verwendet. Während die eine Hälfte der Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer unmittelbar zufließe, fließe die andere Hälfte dem Zweitbeschwerdeführer zu, der diesen Betrag seinerseits zur Tilgung des ihm vom Erstbeschwerdeführer gewährten Darlehens von 1,250.000 S verwende, sodass letztlich die gesamten monatlichen Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer zukämen, welcher nach Ansicht des Prüfers alleiniger Investor gewesen sei. Weiters widerspreche es der Fremdüblichkeit, wenn ein Miteigentümer (der Erstbeschwerdeführer) dem zweiten Miteigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer) zur Finanzierung dessen halben Hausanteiles ein zinsenloses Darlehen ohne schriftlichen Darlehensvertrag zur Verfügung stelle und die Rückzahlung bei den gegebenen Raten einen Tilgungszeitraum von fast 60 Jahren erfordere. Die Mittel zur Finanzierung des Wohnhauses seien daher im Ergebnis zur Gänze vom Erstbeschwerdeführer, dem Hälfteeigentümer der real nicht teilbaren Landwirtschaft, aufgebracht worden, der Zweitbeschwerdeführer habe bis auf einen vernachlässigbaren Betrag von 16.000 S keinerlei Mittel aufgebracht. Da der Erstbeschwerdeführer zu 50 % an der Miteigentumsgemeinschaft beteiligt sei, sei eine Vertragsauflösung gegen seinen Willen nicht möglich. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Wohnhaus dem Erstbeschwerdeführer wie einem Alleineigentümer zuzurechnen. Nicht die Erzielung von Einkünften durch die Miteigentümergemeinschaft, sondern die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, also eine private Veranlassung, stehe im Vordergrund. Deshalb gehe der Prüfer nicht von einem Mietverhältnis, sondern von einer Benützungsregelung unter Miteigentümern aus. Die Aufwendungen für das Wohnhaus seien als Kosten der Lebensführung gemäß Paragraph 20, EStG nicht abzugsfähig, ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Miteigentumsgemeinschaft und dem Erstbeschwerdeführer sei zu verneinen. Dementsprechend gelangte der Prüfer zu Umsätzen und abziehbaren Vorsteuern von jeweils 0 und zu Einkünften der Miteigentumsgemeinschaft in Höhe von 0.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 die Umsatzsteuer mit 0 fest. Mit Erledigung gleichfalls vom 4. Februar 2000 stellte das Finanzamt die von der aus den Beschwerdeführern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einkünfte mit 0 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, als Bauherr sei die Miteigentumsgemeinschaft aufgetreten und die erforderlichen Kosten seien der Miteigentumsgemeinschaft vom Erstbeschwerdeführer als Mieterdarlehen zur Verfügung gestellt worden. Die Darstellung des Prüfers, beide Miteigentümer hätten der Miteigentumsgemeinschaft ein Darlehen von je 1,250.000 S zur Verfügung gestellt, werde als falsch zurückgewiesen. Den Ausführungen des Prüfers zur fehlenden Fremdüblichkeit hielten die Beschwerdeführer entgegen, dass ein schriftlicher Mietvertrag bestehe, der nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen sei, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweise und auch zwischen Familienfremden unter solchen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Im Übrigen könne bei Halbbrüdern mit einem Altersunterschied von 11 Jahren, die in getrennten Haushalten aufgewachsen sind, nicht von nahen Angehörigen gesprochen werden.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 6. September 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Entstehungsgeschichte des Wohnhauses zeige, dass von Anfang an nur der Erstbeschwerdeführer an dessen Errichtung und späteren Nutzung interessiert gewesen sei. Schon die Baubewilligung sei diesem einen Miteigentümer erteilt worden. Vom selben Miteigentümer seien die gesamten Baukosten in Höhe von 2,500.000 S allein aufgebracht worden. Dieser Miteigentümer habe seinem Halbbruder in diesem Zusammenhang ein zinsenfreies Darlehen in Höhe von 1,250.000 S (also die Hälfte der Baukosten) gewährt; die Rückzahlung dieses Darlehens erfolge nunmehr aus den Mitteln der angeblichen Vermietung, wobei der auf den Zweitbeschwerdeführer entfallende monatliche Anteil an der Gesamtmiete genau dem Darlehensrückzahlungsbetrag an den anderen Miteigentümer entspreche. Die Folge der geschlossenen Vereinbarungen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer im Ergebnis keinen Aufwand an der Bauführung zu tragen gehabt habe und keinen Vorteil aus dem errichteten Objekt ziehe, weil es zur Gänze dem anderen Miteigentümer überlassen werde und der aus dem angeblichen Mietverhältnis erfließende Betrag an den Mieter als Darlehensrückzahlung rückerstattet werde. Es liege eine reine Gebrauchsregelung zwischen den Miteigentümern vor, welche nur formal in schuldrechtliche Verträge gekleidet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 begehrten die Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandten sich gegen die Annahme des Finanzamtes, es habe sich um eine bloße Gebrauchsregelung gehandelt. Da ein zivilrechtlich gültiger Mietvertrag vorliege, lägen "automatisch" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Es werde monatlich Miete entrichtet, es würden jährlich Einnahmenüberschüsse erzielt und der geringe Werbungskostenüberschuss im ersten Jahr resultiere aus der steuerlichen Sonderregelung der Halbjahres-AfA. Daher bleibe es für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die Abgabenbehörde den Mietvertrag in eine bloße Gebrauchsregelung umdeute. Von der Miteigentumsgemeinschaft sei nicht ein dem erworbenen Miteigentumsanteil entsprechender Gebäudeteil dem Erstbeschwerdeführer überlassen worden, sondern ein Gebäude zur Vermietung errichtet worden. Es sei eine fremdübliche Miete und kein Erhaltungsbeitrag entrichtet worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe durchaus einen Vorteil darin, dass er durch Errichtung des vermieteten Wohnhauses, welches ihm zur Hälfte gehöre, einen Vermögenszuwachs in Höhe der Hälfte der Errichtungskosten genieße. Der Erstbeschwerdeführer habe als Vorteilsausgleich für die ausschließliche Benützung des Gebäudes die Errichtungskosten vollständig übernommen. Da zivilrechtlich lediglich der gewählte Weg als einzig gangbare Lösung gesehen werde, sei der Mietvertrag jedenfalls anzuerkennen. Da es zivilrechtlich auch möglich sei, dass ein Miteigentümer die gemeinschaftliche Sache ganz oder teilweise miete, komme es auch umsatzsteuerrechtlich zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Miteigentümer und der Miteigentümergemeinschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gegen die am 4.2.2000 ergangenen Bescheide des Finanzamtes G. betreffend Umsatzsteuer 1998 und Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO für das Jahr 1998" als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht festgestellt werden. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass das in Rede stehende Wohngebäude unbestritten zur Gänze der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, eines der beiden Miteigentümer, diene. Unabhängig vom zivilrechtlichen Titel (Mietvertrag oder Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung) liege eine private Nutzung des Wohngebäudes ("§ 20 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994") durch einen der Miteigentümer vor, weshalb weder der Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG verwirklicht sei, noch - da das "Wohngebäude" auch nicht dem Unternehmensbereich der Miteigentumsgemeinschaft zugeordnet werden könne - eine Unternehmerstellung im Sinne des UStG vorliege. Durch die ausschließlich private Nutzung durch einen der Miteigentümer und die fehlende Fremdvermietung (Fremdnutzung) sei die Unternehmereigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft zu verneinen. Daher komme den Gesichtspunkten der Fremdüblichkeit keine entscheidende Bedeutung zu.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gegen die am 4.2.2000 ergangenen Bescheide des Finanzamtes G. betreffend Umsatzsteuer 1998 und Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. Paragraph 188, BAO für das Jahr 1998" als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht festgestellt werden. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass das in Rede stehende Wohngebäude unbestritten zur Gänze der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, eines der beiden Miteigentümer, diene. Unabhängig vom zivilrechtlichen Titel (Mietvertrag oder Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung) liege eine private Nutzung des Wohngebäudes ("§ 20 EStG 1988 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994") durch einen der Miteigentümer vor, weshalb weder der Einkunftstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG verwirklicht sei, noch - da das "Wohngebäude" auch nicht dem Unternehmensbereich der Miteigentumsgemeinschaft zugeordnet werden könne - eine Unternehmerstellung im Sinne des UStG vorliege. Durch die ausschließlich private Nutzung durch einen der Miteigentümer und die fehlende Fremdvermietung (Fremdnutzung) sei die Unternehmereigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft zu verneinen. Daher komme den Gesichtspunkten der Fremdüblichkeit keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.Feststellungsbescheide nach Paragraph 188, BAO sind gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.Nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften sind nach § 190 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.Die für Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften sind nach Paragraph 190, Absatz eins, leg. cit. sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.

Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind.Erledigungen werden gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach Paragraph 97, Absatz eins, leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Der angefochtene Bescheid ist an Dr. R.S. und Mitbes., Dr. R.S. (Erstbeschwerdeführer) und G.G. (Zweitbeschwerdeführer), zu Handen Dr. R.S. - als offenbar vertretungsbefugter Person im Sinne des § 81 BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO keine Wirkung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2001, 98/15/0034, und vom 31. Juli 2002, 97/13/0127). Die Beschwerde war in diesem Umfang schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war, es sei betreffend Einkünftefeststellung kein Vorlageantrag gestellt worden, sodass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid darüber auch nicht hätte absprechen dürfen.Der angefochtene Bescheid ist an Dr. R.S. und Mitbes., Dr. R.S. (Erstbeschwerdeführer) und G.G. (Zweitbeschwerdeführer), zu Handen Dr. R.S. - als offenbar vertretungsbefugter Person im Sinne des Paragraph 81, BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach Paragraph 188, BAO keine Wirkung vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2001, 98/15/0034, und vom 31. Juli 2002, 97/13/0127). Die Beschwerde war in diesem Umfang schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war, es sei betreffend Einkünftefeststellung kein Vorlageantrag gestellt worden, sodass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid darüber auch nicht hätte absprechen dürfen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Der Unternehmer kann nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.Der Unternehmer kann nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.

Dass das in Rede stehende Wohnhaus auf der im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft von

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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