RS OGH 2001/3/14 7Ob38/01s

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Norm

EuGVÜ Art17 Abs1 litb

Rechtssatz

Gepflogenheiten im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ sind Verhaltensweisen, die nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien regelmäßig beachtet werden. Voraussetzung ist eine länger dauernde Geschäftsbeziehung von einiger Intensität. Die Gepflogenheit setzt eine gewisse Dauer der Übung voraus, sodass eine Partei auf eine bestimmte Form als zwischen den Parteien üblich vertrauen kann.Gepflogenheiten im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, EuGVÜ sind Verhaltensweisen, die nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien regelmäßig beachtet werden. Voraussetzung ist eine länger dauernde Geschäftsbeziehung von einiger Intensität. Die Gepflogenheit setzt eine gewisse Dauer der Übung voraus, sodass eine Partei auf eine bestimmte Form als zwischen den Parteien üblich vertrauen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115073

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00038_01S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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