Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (Paragraph 1297, ABGB) zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung des BedeutungsinhaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115084Im RIS seit
14.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023