RS OGH 2022/9/14 10ObS25/01a, 9Ob83/10m, 10ObS152/13w, 9ObA108/17y, 6Ob199/18k, 6Ob129/21w, 1Ob157/2

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

AVG allg
MRK Art6 Abs1 II5a5
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114910

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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