Norm
KartG 1988 §12Rechtssatz
Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des § 31 KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten.Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des Paragraph 31, KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114915Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00009_0000000_002