Norm
GEG 1962 §2 Abs2Rechtssatz
Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG 1962, auf den Paragraph 87, KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114902Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_002