RS OGH 2001/3/20 16Ok9/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

KartG 1988 §31 Z2

Rechtssatz

Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, dass der bisherige Wortlaut ("sonstige Organisationen") nur verdeutlicht, der Kreis der zur Herausgabe einer unverbindlichen Verbandsempfehlung berechtigten Stellen jedoch nicht eingeschränkt werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114914

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_0160OK00009_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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