RS OGH 2001/3/21 3Ob253/00b

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

EO §44 Abs1 A1

Rechtssatz

Der Umstand, dass die betreibende Gläubigerin im Ausland wohnhaft ist, begründet für sich allein keine konkrete Gefahr, dass sie den von ihr nach Österreich gebrachten, dem DMSG unterliegenden Gegenstand unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes wieder in das Ausland verbringen würde. Kann eine Sicherungsmaßnahme nach § 31 Abs 3 DMSG auch nach Ausfolgung an die betreibende Gläubigerin gesetzt werden, ist die in § 44 Abs 1 EO für eine Aufschiebung vorausgesetzte Gefährdung der verpflichteten Partei zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114987

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0030OB00253_00B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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