Norm
EO §44 Abs1 A1Rechtssatz
Der Umstand, dass die betreibende Gläubigerin im Ausland wohnhaft ist, begründet für sich allein keine konkrete Gefahr, dass sie den von ihr nach Österreich gebrachten, dem DMSG unterliegenden Gegenstand unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes wieder in das Ausland verbringen würde. Kann eine Sicherungsmaßnahme nach § 31 Abs 3 DMSG auch nach Ausfolgung an die betreibende Gläubigerin gesetzt werden, ist die in § 44 Abs 1 EO für eine Aufschiebung vorausgesetzte Gefährdung der verpflichteten Partei zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114987Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00253_00B0000_001