Norm
BWG §38Rechtssatz
Ist die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 38 BWG gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.Ist die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Paragraph 38, BWG gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115198Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00036_01Z0000_001