RS OGH 2001/3/22 4Ob36/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

BWG §38

Rechtssatz

Ist die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 38 BWG gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115198

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00036_01Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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