RS OGH 2001/3/22 4Ob28/01y, 6Ob16/01y, 4Ob221/06p, 2Ob1/09z, 7Ob68/11t, 2Ob198/10x, 7Ob84/12x, 1Ob10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §879 E
DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art 6 Abs1 lita
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Diesem Erfordernis wird eine Vertragsbestimmung nicht gerecht, die als Empfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" nennt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Auch; Beisatz: Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. (T2)
    Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zum Austausch von Bonitätsinformationen mit nur beispielhaft genannten Auskunftsstellen in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T3)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T2; Beisatz: Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt. (T4)
    Bem: Klausel 38. (T5)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T6)
    Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T7)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T8)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T9)
    Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T10)
    Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T11)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; nur T2; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig. (T12)
    Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt werden, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgt. (T13)
    Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T14)
    Bem: Klausel 25. (T15)
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T2; Veröff: SZ 2012/115
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch; Beisatz: Klauseln, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, sind unwirksam. (T16)
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier aber: Definitionen von Stammdaten und Verkehrsdaten, die den Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 2 Z 3 und Z 4 TKG 2003 unter Anführung der gesetzlichen Vorschrift vollständig wiedergeben, sind ausreichend transparent. Der Unternehmer muss den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen. (T17); Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Klausel 11. (T18)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    nur T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/66
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klausel 15 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie. (T19)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115216

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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