RS OGH 2026/2/23 4Ob47/01t; 8Ob124/05a; 1Ob16/09y; 5Ob53/12y; 1Ob90/25d; 3Ob158/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §932 V
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

Entscheidungstexte

  • RS0115059">4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
  • RS0115059">8 Ob 124/05a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 124/05a
    Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)
  • RS0115059">1 Ob 16/09y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
    Auch; nur T1
  • RS0115059">5 Ob 53/12y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
    Vgl auch
  • RS0115059">1 Ob 90/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
    vgl
  • RS0115059">3 Ob 158/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
    nur: Will der Übernehmer nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern entscheidet er sich für eine „überlegene“ Lösung, so stehen ihm nur die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115059

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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