TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2003/09/0071

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des R in K, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Februar 2003, GZ: Senat-KS-02-0006 (protokolliert zu hg. Zl. 2003/09/0071) und GZ: Senat-KS-02-0007 (protokolliert zu hg. Zl. 2003/09/0072), beide betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GesmbH mit Sitz in S zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24. Mai 2000 sechs namentlich genannte ausländische Staatsangehörige (betreffend Zl. 2003/09/0071) bzw. am 14. April 2000 vier namentlich genannte ausländische Staatsangehörige (betreffend Zl. 2003/09/0072) in von dieser Gesellschaft betriebenen bestimmt bezeichneten Lokalen neben deren Tätigkeit als Prostituierte als Animierdamen beschäftigt habe, obwohl es an einer entsprechenden Bewilligung nach dem AuslBG gefehlt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer insgesamt zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) verhängt.

Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in beiden Bescheiden wortgleich aus, dem Einwand der unzulässigen Auswechslung der Art der Tätigkeit der in Rede stehenden Ausländerinnen (von "Prostitution" auf "Animiertätigkeit") außerhalb der 6-Monats-Frist habe Verfolgungsverjährung bewirkt, sei zu entgegnen, dass die Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG ein Jahr betrage und die Art der Beschäftigung kein Konkretisierungsmerkmal des § 44a VStG darstelle. Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in beiden Bescheiden wortgleich aus, dem Einwand der unzulässigen Auswechslung der Art der Tätigkeit der in Rede stehenden Ausländerinnen (von "Prostitution" auf "Animiertätigkeit") außerhalb der 6-Monats-Frist habe Verfolgungsverjährung bewirkt, sei zu entgegnen, dass die Verjährungsfrist nach Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG ein Jahr betrage und die Art der Beschäftigung kein Konkretisierungsmerkmal des Paragraph 44 a, VStG darstelle.

Insofern der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bestreite, sei darauf zu verweisen, dass er bei seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz selbst angegeben habe, dass die besagten Ausländerinnen bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte bestrebt gewesen seien, Kunden zum Konsum von Getränken zu verleiten, indem dabei für sie eine entsprechende finanzielle Beteiligung - die im erstinstanzlichen Straferkenntnis näher ausgeführt worden sei - verbunden gewesen sei. Das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber könne ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter freier Dienstvertrag sein. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses könne demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitgeber sei dabei nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei die wirtschaftliche Unselbständigkeit, deretwegen sich eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, Arbeit leiste, in einer dem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befinde. Die Ausübung der Prostitution durch Ausländerinnen in den Animierclubs des Beschwerdeführers unter Beteiligung am Umsatz an den verkauften Getränken sei als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer zu qualifizieren. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen gewesen, dass in den von der GmbH betriebenen Lokalen die angetroffenen Ausländerinnen der Prostitution nachgegangen und dazu als Animierdamen beschäftigt worden seien. Die Beteiligung an der Konsumation von Getränken werde nicht bestritten. Diese Beteiligung (Provision bzw. Trinkprozente) seien täglich abgerechnet und den Ausländerinnen ausbezahlt worden. Es stehe somit fest, dass die Ausländerinnen für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft Leistungen durch persönliche Arbeit erbracht und dafür auch Entgelt erhalten hätten. Diese Gegenleistung, die nur nach erfolgter Konsumation durch Kunden erbracht worden sei, sei durchaus als Leistungslohn einzustufen. Die Tätigkeit der Ausländerinnen als Animierdamen sei daher als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren gewesen. Wende der Beschwerdeführer in der Berufung ein, eine konkrete Tätigkeit der betretenen Ausländerinnen könne mangels derartiger Wahrnehmung gar nicht als erwiesen angesehen werden, sei dem entgegen zu halten, dass die zweckentsprechende Anwesenheit der Betroffenen in den Lokalitäten bereits das angelastete Tatbildmerkmal erfülle; es sei nicht wesentlich, ob eine oder mehrere der Damen tatsächlich an den genannten Tattagen ein Getränk umsetzen hätten können oder nicht.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, von der er im Sinne des Abs. 3 leg. cit nur absehen kann, wenn 1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, von der er im Sinne des Absatz 3, leg. cit nur absehen kann, wenn 1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet in beiden - wortgleichen - Beschwerden zwar nicht, dass die angetroffenen Ausländerinnen zu den angegebenen Zeitpunkten zum Zweck der Animation von Kunden in den von der von ihm vertretenen GesmbH geführten Lokalen anwesend waren. Er bringt jedoch vor, dass weder ein wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis noch eine vertragliche Beziehung, die auch nur im weitesten Sinne als Dienstnehmertätigkeit oder dienstnehmerähnliche Tätigkeit qualifiziert werden könne, zwischen ihm und den Ausländerinnen bestanden habe. Insbesondere habe eine konkrete Tätigkeit der Ausländerinnen an den genannten Tagen nicht festgestellt werden können. Bereits in seinen Berufungen hatte der Beschwerdeführer moniert, in den Niederschriften vor dem Arbeitsinspektorat finde sich keine Erwähnung darüber, dass in den Lokalen Gäste gewesen und diese tatsächlich bewirtet worden seien. Es fehlten auch Feststellungen, ob an diesen Tagen tatsächlich Animiertätigkeiten ausgeübt worden seien.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen enthalten damit - entgegen der Annahme der belangten Behörde - keine ausdrückliche Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage. Er bekämpfte die angenommene Sachverhaltsgrundlage vielmehr, weil das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei. So seien die Tätigkeiten der betretenen Ausländerinnen nicht beschrieben und die näheren Umstände ihrer Beschäftigung nicht festgestellt worden. Es finde sich keine Feststellung, dass Gäste im Lokal anwesend gewesen und dass Animiertätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden seien.

Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, in der Berufung werde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. In der durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren gehabt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0096, und die dort angeführte Judikatur). Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, in der Berufung werde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. In der durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Artikel 6, EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren gehabt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0096, und die dort angeführte Judikatur).

Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte die belangte Behörde überdies gemäß § 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Daher beruht der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung ausschließlich auf Grund der Ermittlungen der Erstbehörde zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht auf einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren. Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte die belangte Behörde überdies gemäß Paragraph 51 i, VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Daher beruht der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung ausschließlich auf Grund der Ermittlungen der Erstbehörde zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht auf einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren.

Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Beachtung der Bestimmungen der §§ 51e und 51i VStG und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zukommenden Mitwirkungsbefugnisse zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 51 e und 51 i VStG und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zukommenden Mitwirkungsbefugnisse zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090071.X00

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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