RS OGH 2001/3/29 8ObS291/00b, 8ObA70/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

KO §25

Rechtssatz

Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114973

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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