Norm
KO §25Rechtssatz
Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen.Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach Paragraph 25, KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des Paragraph 25, KO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114973Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_003