RS OGH 2002/1/24 8ObS291/00b, 8ObA70/01d

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

KO §25

Rechtssatz

Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen.Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach Paragraph 25, KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des Paragraph 25, KO anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114973

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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