Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Auch wenn ein Teil der Pfandschuld wegen Verlustes der Sachhaftung durch Schlechtvertretung des Gläubigers vom Haftpflichtversicherer des Notars getragen wird, kann der Notar im Rahmen des Selbstbehaltes gemäß § 1358 ABGB Regress gegen die durch die Leistung des Haftpflichtversicherers befreite Schuldnerin nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114995Im RIS seit
28.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013