RS OGH 2013/3/14 8Ob47/01x, 8Ob32/02t, 2Ob256/12d

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

ABGB §1358
  1. ABGB § 1358 heute
  2. ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch wenn ein Teil der Pfandschuld wegen Verlustes der Sachhaftung durch Schlechtvertretung des Gläubigers vom Haftpflichtversicherer des Notars getragen wird, kann der Notar im Rahmen des Selbstbehaltes gemäß § 1358 ABGB Regress gegen die durch die Leistung des Haftpflichtversicherers befreite Schuldnerin nehmen.Auch wenn ein Teil der Pfandschuld wegen Verlustes der Sachhaftung durch Schlechtvertretung des Gläubigers vom Haftpflichtversicherer des Notars getragen wird, kann der Notar im Rahmen des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 1358, ABGB Regress gegen die durch die Leistung des Haftpflichtversicherers befreite Schuldnerin nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114995

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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