Norm
ABGB §1327 C1Rechtssatz
Leistungen mit Unterhaltscharakter (hier: Raten für die Rückzahlung eines für die Errichtung der Ehewohnung aufgenommenen Kredits), die nach dem Tod des getöteten Ehegatten nur deshalb wegfallen, weil ein vom Getöteten hingegebenes Sicherungsmittel (hier: vinkulierte Lebensversicherungspolizze) die Verpflichtung zur weiteren Erbringung wegen Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Schuld zum Erlöschen gebracht hat, sind als (fiktive) Leistungen der Berechnung des Schadenersatzanspruches des überlebenden Ehegatten wegen Unterhaltsentgangs zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114920Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_0020OB00074_01Y0000_001