RS OGH 2001/3/29 2Ob74/01y

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

ABGB §1327 C1

Rechtssatz

Leistungen mit Unterhaltscharakter (hier: Raten für die Rückzahlung eines für die Errichtung der Ehewohnung aufgenommenen Kredits), die nach dem Tod des getöteten Ehegatten nur deshalb wegfallen, weil ein vom Getöteten hingegebenes Sicherungsmittel (hier: vinkulierte Lebensversicherungspolizze) die Verpflichtung zur weiteren Erbringung wegen Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Schuld zum Erlöschen gebracht hat, sind als (fiktive) Leistungen der Berechnung des Schadenersatzanspruches des überlebenden Ehegatten wegen Unterhaltsentgangs zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114920

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_0020OB00074_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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